Wer während der Arbeitszeit auf Pornoseiten im Internet surft, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Ob die Entlassung wirksam ist, hängt von der Gesamtabwägung der Umstände ab, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag (2 AZR 581/04).
http://www.zdnet.de/news/tkomm/0,39023151,39134725,00.htm?h