Kann man für die Anwendung einer komplett selbständig entwickelten Software oder Geschäftsmethode wegen „Diebstahl geistigen Eigentums“ gerichtlich belangt werden?
Das Gesetz sagt: Nein. (Artikel 52 EPÜ) Das Urheberrecht einer Software liegt beim Entwickler. Dieser entscheidet darüber, wer die Software verwenden oder kopieren darf. Der „Besitz einer Idee“ (Patent auf Software oder Geschäftsmethode) ist hingegen nicht möglich.
In Widerspruch zu diesem geltenden Recht haben die europäischen Patentämter über 30000 Patente auf reine Software und Geschäftsmethoden erteilt. Damit herrschen in der EU de facto bereits dieselben Verhältnisse wie in den USA: Alles ist patentierbar. De jure ist es derzeit noch anders: Unter Berufung auf Artikel 52 EPÜ hat man gute Chancen, im Falle einer Patentklage das Patent zu Fall zu bringen.
Um diesen Widerspruch aufzulösen, soll das Gesetz geändert werden.
Sollte dieser Fall eintreten, kann jeder Anwender und Entwickler von Software für Dinge verklagt werden, die er völlig selbständig entwickelt hat – nämlich dann, wenn sich jemand anderer die zugrundeliegenden Ideen bereits hat patentieren lassen.
Über 30000 bereits – gegen geltendes Recht – erteilte Software-Patente würden bei dieser Gesetzesänderung auf einen Schlag rechtlich durchsetzbar!
Dies käme einem Berufsverbot für Programmierer gleich. Nur große Firmen könnten weiterhin programmieren. Für den Verbraucher bedeutet das:
Weniger Auswahl
Schlechtere Qualität
Höherer Preis
Schlechterer Service
http://petition.eurolinux.org/index.de.html
http://swpat.ffii.org/papiere/europarl0309/appell/index.de.html