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Lehrbriefe für den Fernlehrgang PC-Techniker der Fernschule Weber => Allgemeines Fernschule Weber Forum => Thema gestartet von: don1981 am Dezember 16, 2008, 14:52:52
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Hallo, ich habe nochmal eine Frage zu dem Thema ob der Fernlehrgang absetzbar ist oder nicht.Es wurde schon viel zu dem Thema geschrieben,allerdings habe ich noch keine Anwort auf meine Frage in diesem Zusammenhang gefunden.Mein Steuerberater fragt:Handelt es sich bei dem Fernlehrgang,,Computertechnick" um eine gänzlich neue
Berufsausbildung? Ich möchte nichts falsches angeben.Hat jemand das gleiche Problem gehabt.Was habt Ihr angegeben?
Gruss don1981
PS Wäre für schnelle Hilfe dankbar,bis zum Jahresende ist es nicht mehr lang hin.
Mfg
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Hallo: Don 1981
Ich weiß zwar nicht viel ,aber ich weiß ,das der Fernlehrgang nicht so ohne weiteres mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
vergleichbar ist . PC Service-Techniker darf sich im Prinzip jeder nennen ,der auch nur einen Schraubenzieher zu halten in der Lage ist.
Es handelt sich also nicht um einen klassischen Ausbildungs-Beruf.
Aber ich finde ,dein Steuerberater sollte mal seinem Berufsstand die Ehre erweisen und das tun, wofür du ihn bezahlst.
Nämlich ,dich beraten!!!!! Das muß der Steuerberater eigentlich wissen ,ob dieser Lehrgang absetzbar ist ,in welchem Zusammenhang auch immer!!!!
Gruß: Rob!!!
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Danke für die schnelle Antwort, ich sehe das genau so.Ich denke das das Fernstudium als Werbungskosten abzusetzen ist, ich bin mir aber nicht sicher was ich auf die Frage antworten soll.Ich werde beim Steuerberater noch mal nachfragen.
Gruss don1981
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Hallo!
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben liegen vor, wenn
a) die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist.
b) es sich um Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf handelt.
c) es sich um Aufwendungen für die Umschulung, die einen Berufswechsel vorbereitet, handelt.
Ansonsten sind Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Ausübung eines Berufs befähigen Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR abziehbar.
Hier befinden wir uns also in einer steuerlichen Grauzone. Zur Abgrenzung dieser Punkte gibt es jede Menge Lektüre, auch ändert sich schon mal die Rechtsprechung. Da kann man meist immer so oder so argumentieren.
Am Besten ist es die Kosten dort anzusetzen, wo sie sich für einen günstiger auswirken. Und das ist in den meisten Fällen der Werbungskostenabzug. Aber auch nicht immer! Da müssen einige Punkte beachtet werden. Hast du im betreffenden Jahr z.B. keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, verpufft der Sonderausgabenabzug im Nichts. Nachgewiesene Werbungskosten können aber in die Folgejahre vorgetragen werden und sich später einmal auswirken.
Tolot
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Hallo Don 1981,
im Grunde hat Tolot dir deine Frage hervorragend beantwortet.
Wenn du Ausgaben als Fortbildung zum Erhalt deines Arbeitsplatzes bzw. zur Ausweitung deiner betrieblichen Tätigkeiten ansetzt, läuft es normal beim FA durch.Aber wie schon bemerkt, dein Steuerberater darf sich da ruhig etwas bewegen.
Viele Grüße
Hermann
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Hallo, nochmal ich werde beim Steuerberater nochmal nachfragen den eine Antwort auf die Frage habe ich immer noch nicht.
Gruss don1981
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Hey Don,
also bei mir konnte ich einen Teil absetzen. Aber ist leider nicht soviel, was man zurück bekommt :-(
LG,
Benny
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Hey, ich werde morgen mit dem Steuerberater telefonieren.Ich denke das ein Teil über Werbungskosten absetzbar ist.
Gruss don1981