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Erfahrung mit Selbständigkeit?
Schlumpf:
Hallo Carlo und Josef,
danke für Eure Antworten.
Hier habe ich einen interessanten Link zum Thema "IT-Haftpflicht" gefunden:
http://www.computerwoche.de/karriere/karriere-gehalt/1909073/ (http://www.computerwoche.de/karriere/karriere-gehalt/1909073/)
Grüße
Schlumpf
Schlumpf:
Hallo,
nun habe ich nochmals mit einem Menschen von der Krankenkasse gesprochen. Anscheinend ist es möglich, dass ein Unternehmer sein für die Krankenkassen relevantes Einkommen „kleinrechnet“. D.h. es wird nicht sein Umsatz als Bemessungsgrundlage verwendet, sondern sein „Einkommen“ nach Einkommensteuerbescheid – von dem er anscheinend noch Investitionen etc. abziehen kann…
Der Mindestbeitragssatz wurde vom Gesetzgeber quasi nur als „Riegel“ vorgeschoben, damit ein Unternehmer sein relevantes Einkommen nicht „auf Null“ rechnen kann…
Beim Selbständigen wird also nicht - wie beim Angestellten - der Gesamt-Umsatz (Brutto-Einkommen) als Grundlage herangezogen, weil dies den Unternehmern gegenüber, die viele Investitionen machen, ungerecht wäre…
Es ist also eine gesetzliche Regelung mit Rücksicht auf größere/große Unternehmen. Die „Kleinen“ fallen jedoch „durchs Raster“! Weil man eingesehen hat, dass diese Regelung zu Ungerechtigkeiten führen kann, hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch eine Ausnahme für den "Nachweis niedriger Einnahmen" eingeführt:
"Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße." (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V) http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0524000 (http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0524000)
Die ominöse "monatliche Bezugsgröße" wird vom Gesetzgeber offenbar jedes Jahr neu festgelegt. Momentan liegt sie anscheinend bei EUR 2.520.-
Mein Lösungsvorschlag dazu ist:
Wer selbständig sein möchte, soll die Option haben, ob er bei den gesetzlichen Krankenkassen wie der Angestellte nach „Brutto-Einkommen“ (Gesamtumsatz) oder aber nach „Einkommen laut Steuerbescheid“ eingestuft werden möchte.
Eine ähnliche Option gibt es ja auch in steuerrechtlicher Hinsicht: Es ist möglich, sich nach §19 UStG als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit eintragen zu lassen. Das ist sinnvoll, wenn man im zeitaufwendigen Dienstleistungssektor tätig ist, in dem man keine großen Materialkosten hat.
Welche Meinung habt Ihr zu diesem Thema?
P.S. Der Krankenkassen-Angestellte hat übrigens völlig realitätsfremd argumentiert: Wer als Selbstständiger 40 h pro Woche arbeite, der würde auch mindestens EUR 1.260 verdienen. Wenn er nur 20 h arbeite, dann sei dies wohl nur ein "Nebenerwerbsbetrieb"... Insgesamt sei das aktuelle KV-System (mit Mindestbeitragssätzen für Selbstständige) gerecht, da die Krankenkassen ja Geld zum Wirtschaften benötigten... (Auf diesem Niveau verlief fast die gesamte Diskussion, die ich mit ihm hatte.)
Vadder60:
Hallo Schlumpf,
man kann das so nicht stehen lassen, der Unterschied liegt darin, ob du wirklich
" freiwillig " oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bist.
Bei Versicherung als freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse ist die Beitragsbemessung
auf Antrag möglich und richtet sich nach den Gesamtbezügen.
Es werden dadurch alle vom Finanzamt steuerlich ermittelten Geldmittel errechnet die zum
Lebensunterhaltverbraucht werden, ohne Berücksichtigung steuerlicher Behandlung.
Bei mir hat das Finanzamt das so geschrieben " abweichendvom Steuerrecht mindern
Verluste in einer Einkommensart dieEinnahmen nicht " (Zitat). Bei Einkünften aus einer
selbständigen Tätigkeit zählt der Gewinnmit zu den anrechenbarenGesammtbezügen.
Der Beitragssatz wurde bei mir z.B. auf 3525,00€ festgesetzt. Das ist bei meiner
Krankenkasse ein Beitrag von 325,27€ monatlich. Ist das Einkommen nach der Einkommensteuer
unterhalb dieser Grenze kann der Beitrag für ein weiteres Jahr festgeschrieben werden.
Als Anmerkung, als "echter" freiwillg Versicherter hätte ich 1025.-€ zahlen müssen
Gruß
Vadder60
Schlumpf:
Hallo Vadder60,
jetzt weiß ich zwar nicht genau, was Du "so nicht stehen lassen kannst", doch stellt sich trotz Deiner Ausführungen weiterhin die Frage, ob ein Selbstständiger, sei es nun ein PC-Techniker oder ein Frieseur, in den gesetzlichen Krankenkassen mit einem Beitrag versichert werden kann, der sich an seinem tatsächlichen Verdienst orientiert - und nicht an einem "fiktiven Lohn" von mindestens EUR 1.890 bzw. auf Antrag: von EUR 1.260.
Wenn ein Selbstständiger weniger als EUR 1.260 pro Monat verdient - sagen wir mal: EUR 600,- dann sollte er auch nur nach diesem Verdienst bei der KV eingestuft werden. Beim Angestellten ist das ja auch nicht anders.
Dazu genügt es, die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (zu denen natürlich nicht Investitionen, Einrichtungen... gehören) gegenüber zu stellen, meine ich.
Baldrian:
Soviel mehr ist es aber nicht.
Bedenke mal bei 1260€ und 14,9% zahlst du 187€ an die Kasse
Um ein Nettolohn von 1260€ zu haben muss man als Arbeitnehmer aber ca 1900€ Brutto verdienen, davon zahlt man dann auch 150€ an die Kasse.
Der Hauptnachteil als selbständiger ist in dem Fall doch eigentlich nur der, das du dein eigener Chef bist also auch die Krankennkassen Gebühren komplett bezahlen musst.
Umgekehrt hast du dafür doch aber auch andere steuerliche Vorteile als Selbständiger gegenüber einem Arbeitnehmer.
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